AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Weingut Echle


Siegfried Echle
Marsaner Straße 18, 74336 Neipperg
Tel.0 71 35 / 8134, Fax 0 71 35 / 14492
E-Mail:

1 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen des Weingut Echle an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch
solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden
Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs
–, die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der
übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch
erhebt. Auf diese Folge wird ihn das Weingut Echle bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an das Weingut Eisele absenden.


2 Vertragsabschluß
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die vom Weingut Echle festgelegten
Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene
Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens vom Weingut Echle
maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird das
Weingut Echle in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Verbraucher besonders
hinweisen.


3 Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingut Echle.
3.2 Das Weingut Echle ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu
erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so
hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein
Liefertermin vereinbart ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung
der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt
solcher Ereignisse wird das Weingut Echle den Käufer unverzüglich unterrichten.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegungen,
Streik oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Weingut Echle – unmöglich oder
im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird das Weingut Echle für die
Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt
solcher Ereignisse wird das Weingut Echle den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese
Ereignisse berechtigen das Weingut Echle auch, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Weingut Echle seitens
ihrer Vorlieferanten ist das Weingut Echle von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder
teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur
Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen und ihre
Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Falle ihre Ansprüche
gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können vom Weingut Echle dem
Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach
Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es
sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen des Weingut Echle befördert und übersteigt die
Mindestabnahmemenge von 47 Flaschen. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die
Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Das Weingut Echle wählt die
Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat.
Transportversicherungen schließt das Weingut Echle auf Wunsch des Käufers in dem von ihm
gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die vom Weingut Echle gestellten Proben als Warenmuster.
Bei ausverkauften Sorten kann das Weingut Eisele gleichartigen und gleichwertigen Wein als
Ersatz liefern, sofern der Käufer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat und es ihm
zumutbar ist.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die
Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung
des Käufers als erfüllt.


4 Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt.
Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich, oder nach Absprache zu
einem späteren geeignetem Zeitpunkt, in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom
Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig
verwendet werden.


5 Mängelrügen
5.1Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der
bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend
gemacht werden.
Das Weingut Echle haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität,
Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung
zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.


6 Zahlung
6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingut Echle.
6.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder
Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge,
porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen
getroffen werden.
6.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch
dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers;
sie sind sofort fällig.
6.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Weingut Echle,
sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
6.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die
Saldenmitteilungen des Weingut Echle gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des
Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Das Weingut Echle wird bei Übersendung des
Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben
unberührt.
6.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Weingut Echle
nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein
Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.


7 Leistungsstörungen
7.1Der Kaufpreis wird auch ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des
Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei
vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und
wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Das
Weingut Echle kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne
Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
7.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat vom Tag des
Eingangs der Mahnung an der Verbraucher Verzugszinsen von 5%, der Unternehmer
Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen.
7.3 Nimmt der Käufer die Ware nicht vereinbarungsgemäß ab, so kann das Weingut Echle die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr
geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer
Ankündigung bedarf.
7.4 Das Weingut Echle kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von
der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.


8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller
Forderungen, die das Weingut Echle aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen
diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Weingut Echle. Das Weingut Echle ist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.
8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt
oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt das Weingut
Echle Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer
Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des
Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für das
Weingut Echle vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Weingut Eisele
nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt das Weingut Echle das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.4 Der Käufer hat die dem Weingut Echle gehörenden Waren auf deren Verlangen in
angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die
Versicherungsansprüche abzutreten. Das Weingut Echle ist auch berechtigt, die
Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt,
Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware,
insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
8.6 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
schon jetzt an das Weingut Echle ab. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil des
Weingut Echle an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Käufer Waren, die im
Eigentum oder Miteigentum des Weingut Echle stehen, zusammen mit anderen, nicht dem
Weingut Echle gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen
dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an das Weingut Echle ab.
8.7 Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Weingut Echle auf Verlangen die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder
dem Weingut Echle die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Weingut Echle die Abtretung nicht offen
legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für das Weingut Echle bestehenden Sicherheiten
die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
8.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.


9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
▪ in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
▪ bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
▪ wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
▪ bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
▪ nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.


10 Erfüllungsort
Die Geschäftsräume des Weingut Echle sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer
Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der
Bundesrepublik befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und dem Weingut Echle, und
zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.


11 Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann das Weingut
Echle am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt
werden. Beauftragt das Weingut Echle Dritte mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so
können diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen
Gerichtsstand klagen. Das Weingut Echle oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer
Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das
Landgericht zuständig wäre. Für das Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine
Gerichtsstand des
(Stand Januar 2007)

Nach oben scrollen